![]() ![]() Beschränkung
und Lenkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung und Entschädigungsfragen Hans Maurer, Dr.iur. et dipl.chem., Rechtsanwalt, Fraumünsterstrasse 17, 8001 Zürich Am Ende des Beitrages ist eine Liste der verwendeten Abkürzungen angefügt. Inhalt 2. Gewässerschutzgesetz (GSchG) 2.2 Voraussetzungen der Nutzungsbeschränkung beim
planerischen Gewässerschutz 2.3 Art und Umfang der Einschränkung der landwirtschaftlichen
Bodennutzung 2.4.1 Grundwasserschutzzonen und - areale 2.4.2 Zuströmbereiche (Art. 62a GSchG) 3. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) 4. Landwirtschaftsgesetz (LwG) 4.2 Allgemeine Direktzahlungen, insbesondere Flächenbeiträge 4.3 Ökologische Direktzahlungen 4.4 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) 5. Finanzieller Umfang der Zahlungen nach GSchG,
NHG und LwG Liste der verwendeten Abkürzungen 1. EinleitungVon allen wirtschaftlichen Tätigkeiten hat die landwirtschaftliche Bodennutzung den grössten Einfluss auf die Gewässer und die Biodiversität. Diese Erkenntnis stützt sich auf drei Argumente:
Gerade weil die landwirtschaftliche Bodennutzung derart starke Auswirkungen hat, liegt in ihrer Beschränkung und Lenkung ein grosses Potential für den Natur- und Gewässerschutz. Dabei stellen sich allerdings regelmässig auch Fragen nach der Entschädigung oder Abgeltung der Nutzungseinschränkung. Das Bundesrecht enthält zwei Typen von Regelungen, die der Einschränkung der Bodennutzung dienen: Erstens solche, die unmittelbar gegenüber jedem Eigentümer die Ausübung seiner Nutzungsrechte ordnen (generell-abstrakte Normen), so etwa Art. 14 Abs. 4 GSchG, der maximal 3 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare zulässt. Diese Regeln formen lediglich den Eigentumsbegriff von Art. 26 BV und lösen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsfolgen aus [5] . Zweitens umfasst die Gesetzgebung rechtliche Instrumente, mit denen Grundeigentümer oder Bewirtschafter mit einem auf eine bestimmte Bodenfläche bezogenen Rechtsakt (individuell- oder generell-konkrete Anordnung) zu einer Beschränkung der Bodennutzung verpflichtet werden können. Da hier die gemäss gesetzlicher Ordnung grundsätzlich zulässige Nutzung eingeschränkt wird, kann der betroffenen Person eine Entschädigung zustehen. Solche Instrumente finden sich im:
Auf diese Instrumente geht der vorliegende Beitrag näher ein. Die oben erwähnten generell-abstrakten Normen sind hingegen an anderer Stelle behandelt [6] . 2. Gewässerschutzgesetz (GSchG)2.1 ÜbersichtGestützt auf Art. 24quater altBV erging am 16. März 1955 ein erstes Gewässerschutzgesetz. Diesem kam nach dem Forstpolizeigesetz von 1876 die Rolle der zweiten grossen Schutzkodifikation zu. 1971 und 1991 erfolgten Totalrevisionen des Gewässerschutzgesetzes. Seit 1971 enthält das Gewässerschutzgesetz Regelungen für den planerischen Gewässerschutz [7] . In der Revision des GSchG von 1991 übernahm der Gesetzgeber diese Bestimmungen ohne materielle Änderungen in die Art. 19 (Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche), 20 (Errichtung von Grundwasserschutzzonen) und 21 (Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen) GSchG) [8] . Auf Verordnungsebene hingegen wurde der planerische Gewässerschutz seit 1971 stark konkretisiert und den aktuellen Bedrohungen angepasst [9] . Nach Art. 19 ff. sowie Art. 45 GSchG haben die Kantone für den Vollzug des planerischen - wie auch des übrigen - Gewässerschutzes zu sorgen. Sämtliche Kantone haben hierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. Anlässlich der Totalrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wurde das GSchG per 1. Januar 1999 mit dem Art. 62a ergänzt, welcher der Sanierung von düngerbelasteten Oberflächengewässern und Grundwassereinzugsgebieten dient und ebenfalls dem planerischen Gewässerschutz zuzurechnen ist.
2.2 Voraussetzungen der Nutzungsbeschränkung beim planerischen GewässerschutzDas GSchG und die Gewässerschutzverordnung (GSchV) geben recht detailliert vor, unter welchen tatsächlichen (natürlichen) Voraussetzungen die Kantone planerische Gewässerschutzmassnahmen ergreifen dürfen und müssen. Es sei hier auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen [10] . Die zusätzlich zu beachtende allgemeine Voraussetzung für Schutzmassnahmen, die Schrankentrias "gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit" [11] , ist im GSchG allerdings nicht zu finden. Die Massnahmen dürfen vom Kanton oder der Gemeinde gegenüber den Grundeigentümern und Bewirtschaftern - selbstverständlich nur unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - angeordnet werden. Dies kann je nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen in der Form einer Einzelverfügung, Allgemeinverfügung oder als Planungsakt geschehen. Die Massnahmen nach Art. 62a GSchG soll die Behörde jedoch zuerst auf dem Weg einer Vereinbarung mit den betroffenen Landwirten umzusetzen versuchen [12] . Da solche Vereinbarungen öffentliche Interessen (Schutz der Gewässer) verfolgen, stellen sie verwaltungsrechtliche Verträge dar [13] . Art. 62a GSchG liesse allerdings auch Raum für die Zusprechung der Beiträge in der Form von mitwirkungsbedürftigen Verfügungen.
2.3 Art und Umfang der Einschränkung der landwirtschaftlichen BodennutzungAus dem planerischen Gewässerschutz ergeben sich auf die landwirtschaftliche Bodennutzung die folgenden Beschränkungen:
Tab. 1: Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung durch planerische Gewässerschutzmassnahmen Fazit: Eine Beschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung ist möglich in den Zuströmbereichen Zu und Zo, in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 sowie in den Grundwasserschutzarealen.
2.4 Entschädigungen2.4.1 Grundwasserschutzzonen und - arealeOb aus Nutzungsbeschränkungen für Grundwasserschutzzonen und -arealen Entschädigungspflichten erwachsen (vgl. zu den Zuströmbereichen unten), ist nicht im GSchG festgehalten, sondern richtet sich nach der allgemeinen Entschädigungspraxis des Bundesgerichtes zur Enteignung [15] . Die betroffenen Landeigentümer sowie auch Pächter [16] können deshalb nur unter dem Titel der Eigentumsbeschränkungen, also der formellen oder materiellen Enteignung, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Da Nutzungsbeschränkungen das Eigentum nicht formell entziehen, besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn die Beschränkungen die Intensität einer materiellen Enteignung erreichen. Das Bundesgericht unterscheidet bei der Umschreibung der materiellen Enteignung zwei Tatbestände: Der erste liegt vor, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders schwer eingeschränkt wird. Der zweite ist gegeben, wenn ohne Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis ein einziger oder einzelne Eigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit unvereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde [17] . Für Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit Nutzungsbeschränkungen ist nur der erste Tatbestand, der den Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis zum Thema hat, von Bedeutung. Der zweite Tatbestand, das sogenannte Sonderopfer, kann praktisch vernachlässigt werden: Das Bundesgericht hat in über drei Jahrzehnten Rechtsprechung keinen Fall einer materiellen Enteignung allein aufgrund der Sonderopfervariante bejaht [18] . Für die Beurteilung von Beschränkungen der Bodennutzung kann deshalb auf die allgemeinen Prinzipien zum Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis abgestellt werden [19] . Entschädigungen gewährt das Bundesgericht allerdings nur zurückhaltend. Auch erhebliche Verkürzungen bisher gegebener Eigentumsbefugnisse begründen keine materielle Enteignung, sofern eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung möglich bleibt. So erreicht eine Werteinbusse von 20% unter gewöhnlichen Umständen die für eine materielle Enteignung geforderte Eingriffsintensität nicht [20] . Ebenso wird der Entzug der bisher gegebenen bestmöglichen Nutzung für sich allein nicht als materielle Enteignung betrachtet, obwohl dadurch ein wirtschaftlicher Verlust entsteht. Schliesslich liegt eine materielle Enteignung dort nicht vor, wo die Beeinträchtigung einer Eigentumsposition durch Vorteile angemessen aufgewogen wird [21] . Dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, weil die Landwirte auf Flächen, deren Nutzung eingeschränkt ist, ökologische Ausgleichsflächen anlegen und dafür Direktzahlungen beziehen können. Aus Gründen der Fairness und Rechtssicherheit ist meines Erachtens bei einer Werteinbusse von über 20% von einer materiellen Enteignung auszugehen [22] . Speziell für die Ermittlung der Werteinbusse aus einer Beschränkung der Bodennutzung stellt sich die Frage nach dem Bezugspunkt, also danach, wie der "bisherige oder künftig mögliche Gebrauch" zu definieren ist. Meines Erachtens darf hier einzig eine nachhaltige, also eine langfristig unter Erzielung gleichbleibender Erträge und Schonung der natürlichen Ressourcen mögliche Nutzung des Bodens zu Grunde gelegt werden. Eine allenfalls für wenige Jahre mögliche Übernutzung mit Höchsterträgen muss ebenso ausser Acht gelassen werden, wie wenn der Landwirt den Boden in der Vergangenheit extensiv bewirtschaftet hätte. Dies folgt daraus, dass die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) im Kontext der Verfassungsnormen zur Umwelt und Raumplanung (Art. 73 ff. BV) und namentlich zur Landwirtschaft (Art. 104 BV) auszulegen ist. Diese Normen erheben nämlich das Prinzip der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV [23] ) zur Leitlinie. Eigentümern oder Bewirtschaftern von Landwirtschaftsland kommt deshalb kein Recht zu, den Boden nicht nachhaltig zu nutzen. Daraus ergibt sich, dass die Einschränkung einer nicht nachhaltigen Nutzung keinen Entschädigungsanspruch auslösen kann. Liegt der bisherige Gebrauch also über dem Intensitätsmass einer nachhaltigen Nutzung, so darf dies nicht Ausgangspunkt für die Ermittlung der Werteinbusse sein. Die Beschränkung einer Intensivnutzung auf ein nachhaltiges Niveau kann abgesehen davon auch als Eigentumsbeschränkung rein polizeilicher Natur verfügt werden, welche nicht entschädigungspflichtig ist, weil dabei lediglich die polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit umgesetzt werden. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichtes allerdings von einem engen Polizeibegriff auszugehen [24] . Die recht unscharfe Abgrenzung zwischen materieller Enteignung und entschädigungsloser Eigentumsbeschränkung polizeilicher Natur hat freilich schon zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Die folgende Tabelle zeigt, wie verschiedene Nutzungsbeschränkungen zum Grundwasserschutz (Art. 20 und 21 GSchG) im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellen Enteignung einzustufen sind:
Tab. 2: Nutzungsbeschränkungen für den Grundwasserschutz und materielle Enteignung Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist die sogenannte Wertdifferenz-Methode anzuwenden [30] : Die Entschädigung entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen Verkehrswert und dem Verkehrswert unter Einbezug der Nutzungsbeschränkung. Im Rahmen der Schätzung des bisherigen Verkehrswertes müssen jedoch die geltenden polizeilichen Nutzungsbeschränkungen, die sich der Eigentümer schon bisher entschädigungslos gefallen lassen musste, im Sinne einer Verminderung berücksichtigt werden [31] . Wie erwähnt geben Nutzungsbeschränkungen für den Grundwasserschutz nur Anspruch auf Entschädigung, wenn sie eine materielle Enteignung bewirken. Dies ist oft der Fall in der Grundwasserschutzzone S1. In der Zone S2 hingegen sind die Voraussetzungen für eine materielle Enteignung selten, in der Zone S3 und in Grundwasserschutzarealen praktisch nie erfüllt. In Grundwasserschutzzonen bezahlen jedoch viele Gemeinden und Wasserversorgungsanstalten, so namentlich jene des Kantons Luzern, den betroffenen Bewirtschaftern freiwillig Beiträge [32] . Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Inhabern von Grundwasserfassungen für die Abgrenzung von Grundwasserschutzzonen auch das formelle Enteignungsrecht zusteht (Art. 20. Abs. 2 Bst. b GSchG) [33] . Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sich dieses Recht jedoch in der Regel auf den Fassungsbereich (Radius von 10 - 50 Meter um die Fassung). 2.4.2 Zuströmbereiche (Art. 62a GSchG)Die seit 1999 im GSchG verankerten Zuströmbereiche (Art. 62a) bezwecken vorab die Sanierung von Problemgebieten, namentlich die Einschränkung des Phosphat- und Nitrateintrags aus der landwirtschaftlichen Nutzung in Grundwasserströme und Seen. Nach Art. 62a GSchG leistet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite [34] Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen [35] , wenn (Abs. 1 Bst. a - c):
Zudem ist als allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Abgeltungen erforderlich, dass die "vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet [36] , dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist" (Art. 63 GSchG). Das BLW verlangt für die Gewährung von Abgeltungen von den Kantonen, dass diese geeignete Sanierungsprojekte ausarbeiten. Solche Projekte müssen zwingend über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Ein Verbot von flüssigem Hofdünger oder Klärschlamm in der Grundwasserschutzzone S2 etwa könnte nicht als abgeltungsbegründendes Projekt eingereicht werden, weil diese Düngemittel schon aufgrund der StoV [37] nicht in der Grundwasserschutzzone S2 verwendet werden dürfen. Art. 62a GSchG regelt primär die Abgeltung der Aufwendungen der Kantone durch den Bund. Lediglich Art. 62a Abs. 4 erwähnt, dass die Kantone die Abgeltungen den einzelnen Anspruchsberechtigten zusprechen. Die Voraussetzungen und die Höhe der Abgeltungen gegenüber den Landwirten müssen - mangels einer klareren gesetzlichen Grundlage - aus Art. 62a Abs. 1 hergeleitet werden. Nach der Vollzugsanweisung des BLW und BUWAL sind den Landwirten zum einen notwendige Bewirtschaftungsänderungen, die für den einzelnen Betrieb zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, unter der Voraussetzung, dass sie über dem aktuellen Stand der Technik (Ökologischer Leistungsnachweis [ÖLN]) liegen, abzugelten. Zudem anderen sollen Investitions- und Desinvestitionskosten struktureller Anpassung, die als Folge der Bewirtschaftungsauflagen zwingend erforderlich werden, ausgeglichen werden [38] . In klarer Abweichung zu Art. 62a Abs. 1 Bst. c GSchG können die betroffenen Landwirte also derzeit nicht nur dann mit einer Abgeltung rechnen, wenn die Massnahmen "wirtschaftlich nicht tragbar" sind, sondern generell, wenn diese zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Daraus ergeben sich Probleme mit der strengen Entschädigungspraxis für Grundwasserschutzzonen, denn diese liegen immer auch im Zuströmbereich Zu von Grundwasserfassungen. Werden nun im Zuströmbereich sämtliche wirtschaftlichen Nachteile abgegolten, so müsste dies logischerweise auch in den Grundwasserschutzzonen der Fall sein. Das GSchG beschränkt Entschädigungen dort jedoch auf Tatbestände der materiellen Enteignung. Der Vollzug von Art. 62a GSchG steht noch in den Anfängen und so können diese Ungereimtheiten noch ausgeräumt werden, bevor irreversible Begehrlichkeiten wachsen.
3. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) [39]Das NHG stammt aus dem Jahre 1966. Die wichtigsten Bestimmungen zur Beschränkung und Lenkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung (Art. 18a - 18d) fanden jedoch erst im Jahre 1988, als indirekter Gegenvorschlag zur Rothenthurm-Initiative, Eingang ins Gesetz [40] . Die Erhaltung von Biotopen und das Schaffen von ökologischen Ausgleichsflächen erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe müssen die schützenswerten Lebensräume bezeichnet und abgegrenzt werden. Die Rechtsgrundlagen hierzu bilden Art. 18 [41] , 18a [42] , 18b [43] sowie 23a - 23d [44] NHG. Auf der zweiten Stufe sind Grundeigentümer und Bewirtschafter zu einer Nutzung zu verpflichten, die den Schutzzielen gerecht wird. In diesem Sinn regelt Art. 18c NHG: 1
Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund
von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste
land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Art.
18c Abs. 1 NHG stellt für die Beschränkung und Lenkung der landwirtschaftlichen
Bodennutzung (bzw. nach der Formulierung im NHG: zum "Schutz und Unterhalt
der Biotope") die folgenden Instrumente zur Verfügung (Art. 18c): 1. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern 2. angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung Mit "Vereinbarungen" meint das NHG verwaltungsrechtliche Verträge. Vertragspartner des Grundeigentümers oder Bewirtschafters ist entweder ein Kanton (Biotope von nationaler Bedeutung, Art. 18a Abs. 2; Biotope von regionaler Bedeutung, Art. 18b Abs. 1; ökologischer Ausgleich, Art. 18b Abs. 2) oder eine Gemeinde (Biotope von lokaler Bedeutung sowie ökologischer Ausgleich, Art. 18b Abs. 1 und 2 i.V. mit einer Delegationsnorm des kantonalen Rechts). Die "angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung" bezeichnet hingegen die hoheitliche Anordnung von Schutzmassnahmen. Als Anordnungsmittel kommen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG in Frage: Schutzverfügungen (individuell-konkrete Massnahmen, d.h. die Verpflichtung des Eigentümers einer konkreten Fläche), Schutzverordnungen (generell-konkrete Massnahmen, d.h. die Verpflichtung von allen möglichen Nutzern einer konkreten Fläche wie Eigentümern, Wanderern etc.) und Nutzungspläne (Schutzzonen). Bei der Wahl der Mittel ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter zunächst eine Vereinbarung vorzuschlagen [45] . Die geeignete Massnahme ergibt sich jedoch aus praktischen Überlegungen, nämlich welches Vorgehen die besten Aussichten auf Erfolg hat. So wird die Behörde den Abschluss eines Vertrages anstreben, wenn sie den Grundeigentümer oder Bewirtschafter zu einer konkreten Leistung wie etwa zum Mähen einer steilen Magerwiese verpflichten will. Abgeltungswürdig
sind nach Art. 18c Abs. 2 NHG, soweit im Interesse der Schutzziele erfolgend: 1. Die Einschränkung der bisherigen Nutzung 2. Das Erbringen einer Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag Anders als im Grundwasserschutz begründen Nutzungseinschränkungen im Naturschutz (oben Ziff. 1) auch dann einen Anspruch, wenn sie nicht die Intensität einer materiellen Enteignung erreichen. Der Gesetzgeber hat hier die Kassen bewusst geöffnet, weil die Vergangenheit gezeigt hatte, dass Naturschutzvorhaben unter der restriktiven Entschädigungspraxis der materiellen Enteignung oft nicht die erforderliche Akzeptanz der Landeigentümer und Bewirtschafter zu gewinnen vermochten. Die Höhe der Abgeltungen ist nach wie vor von Kanton zu Kanton stark unterschiedlich. So erhält etwa eine Bauer im Kanton Schaffhausen für die Erhaltung und Pflege einer Magerwiese bis zu Fr. 29.-/Are, währenddem sich seine Kollegin im Kanton Appenzell Innerhoden mit Fr. 7.20/Are begnügen muss [46] . Dies, obwohl für die Berechnung des Deckungsbeitrages für Naturschutzleistungen einschlägige, vom BUWAL anerkannte Grundlagen zur Verfügung stehen [47] . Leider hat die Landwirtin im Kanton Appenzell Innerrhoden aber keine guten Aussichten, diese eklatante Ungleichheit auf dem Rechtsweg zu beseitigen, weil ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV) nur besteht, wenn die Ungleichbehandlung von derselben Behörde ausgeht [48] .
4. Landwirtschaftsgesetz (LwG)4.1 ÜbersichtDie ersten legislatorischen Akte für die Landwirtschaft gehen zurück auf das Jahr 1884. Waren es bis Ende der 30er Jahre des letzten Jahrhunderts Subventionsbestimmungen in der Form von Bundesbeschlüssen, so erliess der Bundesrat während des Zweiten Weltkrieges mittels Vollmachtenbeschlüssen eine Vielzahl anderer Regelungen. 1947 wurde die Bundesverfassung mit dem sogenannten Agrarartikel (Art. 31bis Abs. 3 Bst. b altBV) ergänzt. Ab 1954 trat etappenweise das (alte) Landwirtschaftsgesetz von 1951 in Kraft. Landwirtschaftspolitik war seit je umstritten. Um 1980 verstärkte sich jedoch die Kritik. Auf Widerstand stiessen namentlich die mangelnde Natur- und Umweltverträglichkeit sowie die hohen Subventionen und andere Schutz- und Stützmassnahmen. Nach ersten Reformen des alten LwG anfangs der 90er Jahre, die bereits den Grundstein für Direktzahlungen legten, hiess das Schweizer Volk am 9. Juni 1996 den neuen Agrarartikel gut (Art 31octies alt BV, heute Art. 104 BV). Auf dieser Basis wurde das alte LwG von 1951 überarbeitet und am 1. Januar 1999 (Inkrafttreten) durch das totalrevidierte neue LwG ersetzt [49] . Im
Gegensatz zum GSchG und NHG enthält das LwG keine Rechtsgrundlagen für die Anordnung
von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Es finden sich darin
jedoch verschiedene Regelungen, die - neben anderen Zielen - eine Lenkung der
Bodennutzung verfolgen. Dazu gehören insbesondere die:
Die allgemeinen und die ökologischen Direktzahlungen untergliedern sich in rund ein Dutzend Beitragstypen und machen 64% der Ausgaben des BLW aus [50] . Die Direktzahlungsbeiträge werden dem Bauern oder der Bäuerin durch das zuständige kantonale Landwirtschaftsamt durch mitwirkungsbedürftige Verfügungen zugesprochen.
4.2 Allgemeine Direktzahlungen, insbesondere FlächenbeiträgeUnter den verschiedenen Typen von allgemeinen Direktzahlungen fallen besonders die Flächenbeiträge ins Auge, weil deren Summe jährlich rund Fr. 1.19 Milliarden und damit mehr als die Hälfte der Bundesausgaben von Fr. 2.16 Milliarden für sämtliche Direktzahlungen beträgt [51] . Aufgrund ihrer grossen Bedeutung werden sie im folgenden näher beleuchtet [52] . Art. 72 LwG, der die Rechtsgrundlage für die Flächenbeiträge bildet, lautet wie folgt: "Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen
Leistungen Flächenbeiträge aus." Nach der Botschaft des Bundesrates sollen die Flächenbeiträge "in erster Linie" zwei Zielen dienen, nämlich "der Einkommenssicherung und Förderung einer umweltschonenden Produktion" [53] . Diese doppelte Zielsetzung ist gesetzestechnisch problematisch, weil die beiden Ziele keinen inneren Zusammenhang haben. Relativ einfach umzusetzen ist lediglich das Ziel der Einkommenssicherung, nämlich durch Festlegung der Beitragshöhe. Schwierig ist hingegen die Realisierung einer umweltschonenden Produktion. Der Gesetzgeber hat dies versucht, indem er als Voraussetzung für Flächenbeiträge (wie auch für die übrigen Direktzahlungen) den sogenannten Ökologischen Leistungsnachweis (Art. 70 Abs. 1 LwG, im folgenden: ÖLN) einführte. Der derzeitige ÖLN fördert die umweltschonende Produktion jedoch nur beschränkt (nachfolgend). Vorliegend interessiert, welche Beschränkungen der Bodennutzung [54] der ÖLN bewirkt. Der ÖLN umfasst (Art. 70 Abs. 2 LwG): a. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichflächen; d. eine geregelte Fruchtfolge; e. einen geeigneten Bodenschutz; sowie Die Anforderungen des ÖLN sind in der DZV näher ausgeführt. Unter den vorstehenden Bedingungen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a - f) eignen sich für die Beschränkung der Bodennutzung grundsätzlich die Massnahmen unter den Bst. b - f. Die folgende Tabelle schätzt ab, welche Wirkung die unter Bst. b - f. aufgeführten Anforderungen haben. Die Beurteilung bezieht sich auf den Durchschnittsbetrieb, im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.
Tab. 3: Nutzungsbeschränkungen aus dem ÖLN Fazit: Nur mit der Vorgabe zur Auswahl und gezielten Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln bewirkt der ÖLN eine geringe Beschränkung der Bodennutzung. Der ÖLN hat im übrigen keinen erheblichen Mehraufwand zur Folge. Die Flächenbeiträge von jährlich Fr. 1'200.- pro Hektare Betriebsfläche sowie weitere Fr. 400.- pro Hektare offenes Ackerland und Dauerkulturen (Art. 27 DZV) stellen somit weder eine Entschädigung für einen erheblichen Nutzungsverzicht noch für eine erhebliche Arbeitsleistung der Landwirte zu Gunsten von Natur und Umwelt dar. Da die Flächenbeiträge nur beschränkt eine umweltschonende Produktion fördern, dienen sie fast ausschliesslich der Einkommenssicherung. 4.3 Ökologische DirektzahlungenDie ökologischen Direktzahlungen gliedern sich in Ökobeiträge (Art. 76 LwG) und Sömmerungsbeiträge (Art. 77 LwG). Sie sind nur erhältlich, wenn auf dem Betrieb die Anforderungen des ÖLN eingehalten sind (Art. 70 Abs. 2 LwG). Zudem muss der Landwirt weitere, beitragsspezifische Voraussetzungen erfüllen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Wirkungen der Bodennutzung sich daraus ergeben:
Tab. 4: Nutzungsbeschränkungen bei ökologischen Direktzahlungen Fazit: Die spezifischen Anforderungen für ökologische Direktzahlungen führen mit Ausnahme der Auflagen für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere zu mässigen bis starken Beschränkungen der Bodennutzung. Die ökologischen Ausgleichsflächen und der biologische Landbau lösen zudem erhebliche konkrete (Arbeits-)leistungen der Bauern und Bäuerinnen zu Gunsten von Natur und Umwelt aus. Die ökologischen Direktzahlungen stellen somit ein Entgelt für einen Nutzungsverzicht und teilweise für eine konkrete Arbeitsleistung zu Gunsten von Natur und Umwelt bzw. zum Wohl der Nutztiere dar. Die Höhe der Beiträge orientiert sich in etwa am Deckungsaufwand (vgl. dazu auch Art. 76 Abs. 5 LwG). Im Gegensatz zu den Flächenbeiträgen besteht bei den ökologischen Direktzahlungen ein klarerer Zusammenhang zwischen Ziel und Beitragshöhe.
4.4 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV)Das Agrarrecht stellte bislang - und im Gegensatz zum NHG [64] - nur einen generellen Anreiz für ökologische Ausgleichsflächen dar, weil es wertvolle Flächen nicht gezielt förderte und innerhalb der verschiedenen Typen ökologischer Ausgleichsflächen keine qualitativen Unterscheidungen vornahm. Zudem ist rund die Hälfte der derzeitigen ökologischen Ausgleichflächen ökologisch nicht besonders wertvoll [65] . Am 1. Mai 2001 trat jedoch die ÖQV in Kraft, welche mit der Absicht, die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern, "Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen" mit Finanzhilfen unterstützt (Art. 1 Abs. 1 ÖQV). Die Finanzhilfen werden den Kantonen gewährt für finanzielle Beiträge, die diese an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen ausrichten (Art. 1 Abs. 2 ÖQV). Die Voraussetzungen für die Qualität und die Vernetzung sind im Anhang ÖQV und in den Technischen Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1 des BLW [66] näher umschrieben. Den Kantonen obliegt es, Qualitätskriterien sowie Vernetzungsprojekte unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen in ihrem Gebiet im Detail festzulegen. Es bestehen gute Aussichten, dass die ÖQV den Naturschutz in den Kantonen fördert und harmonisiert. Aus der ÖQV ergeben sich Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die über jene der ökologischen Ausgleichsflächen nach Art. 40 ff. DZV hinausgehen.
5. Finanzieller Umfang der Zahlungen nach GSchG, NHG und LwGDer Umfang der Direktzahlungen nach dem LwG stellt, wie die folgende Tabelle zeigt, sämtliche anderen Entschädigungen und Abgeltungen für die Einschränkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in den Schatten.
Tab. 5: Umfang der Zahlungen nach GSchG, NHG und LwG 6. AusblickDie folgenden vier Thesen sind ein Ausblick in die Zukunft: 1. Die Beschränkung und Lenkung der Bodennutzung zu Gunsten von Gewässern und Natur muss in erster Linie über die Reduktion der Anzahl Nutztiere erfolgen. Die Gründe hiefür sind: Die Flächenwirksamkeit der Tierhaltung, weil diese 90% des schweizerischen Agrarlandes beansprucht, und der hohe Tierbestand, der zur Überdüngung von Gewässern und Natur führt [70] . Für die Umsetzung dieses Ziels ist allerdings nicht nur bei der Landwirtschaft anzusetzen, sondern auch bei den Konsumenten, welche die grosse Menge tierischer Produkte kaufen und essen. 2. Natur- und Gewässerschutz im Agrarland lassen sich nur in engen Grenzen durch die Schutzgesetzgebungen (NHG, GSchG) realisieren. Weit grössere Bedeutung hat die Agrargesetzgebung, weil im Agrarbereich für die Lenkung der Bodennutzung rund 80x mehr finanzielle Mittel als im Natur- und Gewässerschutz zur Verfügung stehen [71] . 3. Das grösste Lenkungspotential für die Bodennutzung steckt in den allgemeinen Direktzahlungen, insbesondere den Flächenbeiträgen, weil diese über die Hälfte der jährlichen Direktzahlungen ausmachen und schlecht legitimiert sind (keine klar fassbare Gegenleistung der Landwirte, ungenügende Wirkung auf Umweltziele). Der beste Erfolg für Natur und Umwelt wäre mit einer allmählichen Verlagerung der Beiträge zu den ökologischen Direktzahlungen zu erzielen. 4. Das Konzept der ökologischen Ausgleichsflächen nach LwG und DZV ist im Ansatz zwar richtig, greift aber noch in verschiedener Hinsicht zu kurz. Verbesserungsbedürftig ist zum einen die biologische Qualität der Flächen. Die ÖQV bildet hierzu lediglich den ersten Schritt. Zum anderen müssen grössere, zusammenhängende Ausgleichsflächen von je mehreren Dutzend Hektaren Umfang geschaffen werden, weil verschiedene seltene und vom Aussterben bedrohte Arten wie etwa Rebhuhn, Schlingnatter und Kleine Hufeisennase auf den kleinen Ausgleichsflächen nicht überleben bzw. nicht wieder in die Schweiz einwandern können. Dies betrifft insbesondere das intensiv genutzte Schweizer Mittelland und die Voralpen. Ich rege deshalb an, im Rahmen künftiger ökologischer Direktzahlungen eine neue Beitragsart zur Förderung von Naturparks zu schaffen. Liste der verwendeten Abkürzungen
[1] Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Zürich 2001, S. 106. Darin eingerechnet sind auch die alpwirtschaftlich genutzten Flächen. Insgesamt dienen etwa 1.54 Mio. Hektaren Boden der Landwirtschaft. [2] Im Jahre 2000 gelangten aus der landwirtschaftliche Nutzung in die Umwelt: 52'000 Tonnen Stickstoff (N) und 10'000 Tonnen Phosphor (P) aus Mineraldünger; Gülle und Mist von 1.58 Mio. Rindern, 1.50 Mio. Schweinen und 5.95 Mio. Hühnern; 40 Tonnen Antibiotika (Verbrauchsmenge) (Quelle: Agrarbericht 2001, BLW, Bern 2000, S. 34 und 88 f.). [3]
In der Schweiz waren schon Mitte der 90er Jahre (Statistisches Jahrbuch
der Schweiz 2001, S. 147):
[4] Vgl. etwa: Dieter Korneck / Herbert Sukopp, Rote Liste der in der Bundesrepublik Deutschland ausgestorbenen, verschollenen und gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen und ihre Auswertung für den Arten- und Biotopschutz, Schr.Reihe Vegetationskunde. 19, Bonn-Bad Godesberg 1988, S. 168; Mitteilung der Kommission an den Rat und das europäische Parlament, Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, Brüssel 27.3.2001 - KOM(2001)162, S. 9 ff. [5] BGE 96 I 126 f.; 105 Ia 337 f.; 123 II 481 und 487 ff.; vgl. dazu auch dazu auch hinten Kap. 2.4.1. [6] Vgl. Arnold Brunner, Gewässerschutz, Stoffe, Bodenschutz und Landwirtschaft, in URP 2002, Heft 6/1, S. 523 ff. . [7] Vgl. zur historischen Entwicklung des Gewässerschutzrechts: Arnold Brunner, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, Diss.iur. Zürich 1996, S. 12 ff.; Heinz Hess / Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. II, Bern 1986, S. 346. [8] Zum GSchG von 1991: Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1987 II 1121. Zum System des planerischen Gewässerschutzes: BUWAL, Grundwasserschutz, Bericht der nationalen Arbeitsgruppe Wegleitung Gewässerschutz 2000, Bern, Entwurf vom 20. Oktober 2000, die definitive Fassung wird per Ende 2002 erwartet; Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Diss.iur. Zürich 1995, S. 15 ff. [9] Die letzte grosse Revision fand im Jahre 1998 statt und umfasste insbesondere den Erlass der GSchV sowie eine Ergänzung der StoV. Die GSchV (Inkrafttreten: 1.1.1999) ersetzte u.a. die Allgemeine Gewässerschutzverordnung von 1972 und die Verordnung über Abwassereinleitungen von 1975 (vgl. Anhang 5). [10] Vgl. Art. 19 - 21, 62a GSchG; Art. 29 ff. sowie Anhang 4 GSchV; Anhänge 4.3 und 4.5 StoV. Vgl. dazu auch: Arnold Brunner, Grundwasserschutz - zum Vollzug im Kanton Zug, in: URP 1998, S. 560 ff. [11] Vgl. dazu etwa: Bundesgerichtsentscheid vom 28.10.1996, in: ZBl 1995 369 ff.; Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 7. Februar 2002, in: BEZ 1/2002, Nr. 7; Brunner (FN 8), S. 70. [12] Grundlagensammlung Nitratstrategie (hinten FN 38), S. 14 und Kap. 10 (Musterverträge). [13] Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 1999, Rz. 848 f. [14] Die StoV wurde im Rahmen der Ausarbeitung der neuen GSchV massgeblich revidiert (vgl. Christoph Errass, Die neuen Stoffvorschriften im Umweltrecht, in: URP 2000, 735 ff.). [15] BGE 106 Ib 332 = Pra 70 1981 288. [16] So etwa Art. 23 EntG (dazu: Hess/Weibel, Bd. I, S. 348). Nach Art. 68 GSchG können die Kantone in ihren Ausführungsvorschriften wählen, ob das EntG oder das kantonale Enteignungsrecht Anwendung finden soll. [17] BGE 110 Ib 32. [18] In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass planerische Gewässerschutzmassnahmen eine hohe Ähnlichkeit mit Nutzungsplänen nach Art. 14 RPG haben. Das Bundesgericht hat sie sogar den Schutzzonen nach Art. 17 RPG zugeordnet (nicht publiziertes Urteil vom 12.1.1988, zitiert nach Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, in: ZBL 1989, S. 113). Da der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) im Planungsbereich nur abgeschwächte Bedeutung zukommt (BGE 114 Ia 257 E. 4a; 116 Ia 195 E. 3b), ist dies analog auch für Gewässerschutzmassnahmen anzunehmen. [19] Vgl. dazu insbesondere Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 252, 283 ff., 290. [20] BGE vom 16. März 1983 in Sachen Staat Zürich gegen Hofstetter, E. 4b, S. 14 (unveröffentlicht, zitiert bei Riva, S. 277). Aufgrund eines Verbotes, Intensivkulturen anzulegen, ergab sich für den Grundeigentümer eine Wertverminderung. Das Land konnte im üblichen Rahmen jedoch weiter bewirtschaftet werden. Das Bundesgericht war der Meinung, eine Wertverminderung von einem Fünftel überschreite den Rahmen der Schwankungen nicht, mit denen ein Eigentümer rechnen müsse. [21] Riva (a.a.o). [22] Vgl. auch den Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 15. September 1993, in: AGVE 1993 493, E. 3: "In Würdigung der besonderen Lage der Landwirtschaft rechtfertigt es sich, bei Eingriffen im Landwirtschaftsgebiet, die für die betroffenen Flächen zu Ertragseinbussen von mehr als 20% führen, den Tatbestand der materiellen Enteignung als erfüllt zu betrachten." [23] "Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits an." [24] "Von einer entschädigungslos zulässigen Eigentumsbeschränkung muss (...) dann gesprochen werden, wenn mit der gegen den Störer gerichteten Massnahme eine als Folge der beabsichtigten Grundstücksnutzung zu erwartende konkrete, d.h. ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abgewendet werden soll und wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf die in Frage stehende Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt." (BGE 106 Ib 330, E. 4 mit Hinweisen). Vgl. zu den drei möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit bei Eigentumsbeschränkungen polizeilicher Natur: BGE 106 Ib 336, E. 5. Vgl. auch: Brunner (FN 8), S. 111 ff. [25] Vgl. Werner Pfeiffer / Ueli Straub / Matthias Schick / Daniel Zürcher / Martin Goldenberger, in: Naturnahe Lebensräume - Leitfaden zur Berechnung von Naturschutzleistungen der Landwirtschaft (Hrsg. Landwirtschaftliche Beratungszentrale 8315 Lindau), 4. Auflage, Aktualisierung 2002 (im folgenden zitiert als: Pfeiffer et Al., Naturnahe Lebensräume). [26] So etwa jährlich Fr. 3'000.-/ha für Buntbrachen und Fr. 2'500.-/ha für Rotationsbrachen (Art. 53 DZV). Da die Ausrichtung solcher Beiträge möglicherweise nicht dauerhaft gesichert ist, sollte mit dem Landeigentümer fairerweise eine Vereinbarung mit einem Entschädigungsvorbehalt abgeschlossen werden, z.B. dergestalt, dass ein Anspruch auf Entschädigung erwächst, falls der Gesetzgeber die entsprechenden Direktzahlungen in den nächsten 20 Jahren aufhebt. [27] Verneint wurde sowohl eine materielle Enteignung als auch ein Sonderopfer in einem Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts von 1981: AGVE 1981, S. 111. [28] In diesem Sinn: Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 6. Mai 1983 in Sachen Maschwanden gegen F.; BGE 106 Ib 330. [29] BGE 106 Ib 330. [30] BGE 98 Ia 386; Brunner (FN 8), S. 124 ff. mit Hinweisen. [31] BGE 97 I 114; Grundwasserschutz, S. 146 f. [32] Mitteilung vom 3.5.2002 von Herrn Streit, Schweizerischer Bauernveband, Brugg. [33] Vgl. betreffend Fassungsbereich: Bundesgerichtsentscheid vom 12. April 1996, in: ZBl 1997, 323. Vgl. auch: Hess / Weibel, S. 355. [34] Wobei diese nach Art. 76 Abs. 7 LwG dem Budget für Ökobeiträge belastet werden. [35] Gemäss einer Mitteilung des BLW vom 22. April 2002 an das Amt für Umweltschutz St. Gallen fallen unter Stoffe im Sinne von Art. 62a GSchG neben Nitrat, Phosphat und Pflanzenschutzmitteln auch Mikroorganismen. Somit können Projekte nach Art. 62a GSchG auch die Sanierung mikrobiell belasteter Grundwässer bezwecken. [36] Dazu gehören insbesondere auch angemessene Sanktionen bei Verstössen. In diesem Sinn hat z.B. der Kanton Luzern die Regelung von § 34 EG GSchG geschaffen, wonach Tierhalter, die mehr Tiere halten, als nach Gewässerschutzrecht zulässig ist, eine "Abgabe" (sprich: eine Busse) von Fr. 500.-, im Wiederholungsfall von Fr. 1'000.- pro DGVE entrichten müssen. [37] Vgl. vorne Tab. 1. [38] Grundlagensammlung Nitratstrategie (enthält auch das Konzept zur Reduktion der Nitratbelastung aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung), BLW / BUWAL, Bern, Stand November 2001, S. 5, 14 f., Kap. 7-1 (Berechnung der Abgeltungen), Kap. 10 (Musterverträge); Konzept zur Verminderung der Phosphatbelastung von oberirdischen Gewässern aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, BUWAL / BLW, Bern, Dezember 1998, S. 15 f. [39] Dieses Kapitel ist weitgehend eine aktualisierte Zusammenfassung des Kommentars NHG zu Art. 18c NHG (vgl. Maurer, Kommentar NHG, Art. 18c). [40] Vgl. historischen Entwicklung des NHG: Maurer, Kommentar NHG, Vorbemerkungen zu Art. 18 - 23, Rz 4. [41] Grundnorm: Dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt ist mit der Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderen geeigneten Massnahmen entgegenzuwirken. [42] Ermächtigt und verpflichtet den Bundesrat, die Biotope von nationaler Bedeutung zu bezeichnen, und verpflichtet die Kantone, den Schutz zu vollziehen. [43] Verpflichtet die Kantone, für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sowie in intensiv genutzten Gebieten für ökologischen Ausgleich zu sorgen. [44] Regelt den Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Bezeichnung durch den Bundesrat, Vollzug des Schutzes durch die Kantone). [45] In diesem Sinne auch: Bundesgerichtsentscheid vom 21. Januar 1998 = PRA 88 130, E. 2b. [46] Kantonale Beiträge für Naturschutzleistungen der Landwirtschaft nach Art. 18d NHG, BUWAL, 2002, S. 20 und 54. [47] Pfeiffer et Al., Naturnahe Lebensräume. [48] BGE
115 Ia 85; 103 Ia 119; 102 Ia 42. [49] Vgl. zur Entwicklung des Agrarrechts sowie zum System und den verschiedenen Typen von Direktzahlungen: Conrad Widmer, Landwirtschaftliche Direktzahlungen als Instrument für den Umweltschutz, in: URP 2002, Heft 6/1, S. 506 ff.; Hans Maurer, Umweltschutz, Naturschutz und Tierschutz im neuen Landwirtschaftsrecht, in: URP 1999, Heft 5, S. 388 ff. [50] Vgl. Agrarbericht 2001, S. 187. [51] Agrarbericht 2001, S. 187. [52] Eine Beurteilung sämtlicher Direktzahlungen und Subventionen aus der Sicht des Landschaftsschutzes findet sich in: Bundessubventionen - landschaftszerstörend oder landschaftserhaltend, Hrsg. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Bern 2001, S. 88 ff. [53] Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1996 IV 212. [54] Vgl. zum Begriff der Beschränkung: vorne Kap. 2.2. [55] Genauere Untersuchungen liegen soweit ersichtlich nicht vor. [56] Der Stickstoffeintrag aus der Luft (bis 20 kg N pro ha und Jahr) geht zwar indirekt in die Bilanz ein, weil der Pflanzenbedarf in Freifeldversuchen, d.h. in Feldern, die ebenfalls durch die Luft gedüngt werden, ermittelt wird. Dies kann allerdings nicht mehr als eine grobe Annäherung an die tatsächlich stark unterschiedlichen Luftbelastungsverhältnisse in der Schweiz darstellen. [57] VPB 47 (1983) Nr. 36, S. 181: Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 7. September 1983. [58] Agrarbericht 2001, S. 86 ff.: Seit 1997 ist der Nutztierbestand und Mineraldüngerverbrauch praktisch konstant. Aus den total 1.3 Mio. DGVE resultiert jährlich ein Nährstoffanfall von 19'500 t Phosphor (P) und 136'500 t Stickstoff (N). Zusammen mit dem eingesetzten Mineraldünger von rund 11'000 t P und 55'000 t N ergibt sich eine seit 1997 gleichgebliebene jährliche Gesamtdüngerfracht von rund 40'000 t P und 190'000 t N. [59] Solche Sonderbewilligungen müssen die Landwirte bei den kantonalen Landwirtschaftsämtern beantragen. Bei Getreide etwa wird für rund 10% der Flächen eine Sonderbewilligung für den Einsatz von Insektiziden (gegen das Getreidehähnchen) erteilt (Mitteilung Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau vom 23.11.2001). [60] Die schweizerische Ackerfläche beträgt 294'000 ha. Davon werden 222'000 ha, also 76%, mit Getreide und Mais bepflanzt (Quelle: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, S. 351, Angaben für das Jahr 1999). Unter der Annahme, dass für 10% der Flächen Sonderbewilligungen für den Insektizideinsatz erteilt werden, beträgt die insektizidfreie Ackerfläche immerhin rund 70%. [61] Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI), Die zwanzig nach Tonnen meistverkauften Wirkstoffe 2001 im Vergleich zu 1995-2000 (enthält auch die Gesamtmenge aller verkauften PBM), Zürich 2002. [62] Immerhin sind nun per 1. Juli 2002 die Bewilligungen für das Inverkehrbringen der stark umweltschädlichen Gelbspritzmittel (Wirkstoffe Dinoseb, Dinoterb und Dinitrokresol = DNOC) zurückgezogen worden (aufgrund von Rekursen, ist der Rückzug allerdings noch nicht rechtskräftig). [63] Agrarbericht 2001, S. 89. [64] Dazu Maurer, Kommentar NHG, N 27 ff. zu Art. 18c. [65] Rudolf Häberli et al, Vision Lebensqualität, Schlussbericht Schwerpunktprogramm Umwelt Schweiz, Zürich 2002, S. 99 mit Hinweisen. [66] Technische Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1 der Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (SR 910.14), BLW, Bern jährlich aktualisiert. [67] Quellen: Abgeltungen NHG (Angaben für 1999): Kantonale Beiträge für Naturschutzleistungen der Landwirtschaft nach Art. 18d NHG, BUWAL, Bern 2002; Landwirtschaftliche Direktzahlungen inkl. Entschädigungen nach Art. 62a GSchG (Angaben für 2000): Agrarbericht 2001, S. 187. [68] Nutzungseinschränkungen in Grundwasserschutzarealen bewirken praktisch nie eine materielle Enteignung. Dem entsprechend bezahlten z.B. die Kantone Zürich (Auskunft Amt für Wasser, Energie und Luft vom 7.5.2002), Bern (Auskunft Wasser- und Energiewirtschaftsamt vom 7.5.2002) und Luzern (Auskunft Amt für Umweltschutz vom 7.5.2002) noch nie Entschädigungen für Grundwasserschutzareale. [69] Die ÖQV trat per 1. Mai 2001 in Kraft. Da die Kantone im Rahmen des Vollzugs zunächst die Anforderungen an den Nachweis der biologischen Qualität und der Vernetzung der Flächen festzulegen haben und dies Zeit beansprucht, sind die bislang ausgerichteten Beiträge gering.
Datenbasis: FN 1 und Agrarbericht 2001, Anhang A4 und S. 222. Rechnet man noch die Landfläche hinzu, welche für die Produktion der importierten Futtermittel und des importierten Fleisches erforderlich ist, so gelangt man zum Ergebnis, das die Produktion der im Inland konsumierten tierischen Erzeugnisse eine Fläche von mehr als 100% der schweizerischen Agrarfläche benötigt. [71] Summe der jährlichen Direktzahlungen nach Art. 72 ff. LwG: 2.2 Milliarden Franken; Summe der jährlichen Abgeltungen nach NHG und GSchG: ca. 25 Millionen Franken (vgl. Kap. 5 sowie Agrarbericht 2001, S. 187).
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